Satzung des OpenOffice.org Deutschland e.V. in der Fassung vom 21. Juli 2007Satzung als PDF-Dokument anzeigen § 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen „OpenOffice.org Deutschland e.V.“. - Der Vereinssitz ist in Wiesbaden. Geschäftsstellen dürfen auch an anderen Orten errichtet werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des VereinsDer Verein bezweckt die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch Einsatz freier Software insbesondere in den breiten Bereichen der „Office“-Software, also in dem Bereich, der für jeden relevant ist. Speziell soll Förderung der Nutzung, sowie die Weiterentwicklung der lizenzkostenfreien Open Source Software „OpenOffice.org“ gefördert und unterstützt werden. Hierbei verfolgt der Verein keine kommerziellen Ziele. Insbesondere gehören zu den Vereinszwecken: - Förderung von Bildung auf dem Gebiet der „freien Software“, insbesondere durch Seminarveranstaltungen, Schulungen, Workshops und Ideenkonferenzen.
- Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über die Anwendung von OpenOffice.org unter besonderer Beachtung von Technologieeinsatz, technischer Grundlagen, Trends und Förderung ihres Einsatzes in Unternehmen.
- Aufbau und Betreiben eines Kommunikationsforums für Anwender und Entwickler zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfestellung.
- Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der freien Software, insbesondere von OpenOffice.org.
- Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern insbesondere zu den vielfältigen Themen der EDV, freier Software, deren Einsatz und Anwendungszwecke.
- Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, insbesondere auf den Gebieten der freien Software, welche von allen Bevölkerungsschichten sinnvoll genutzt werden können. Schwerpunkt hierbei ist die freie Office-Suite OpenOffice.org.
- Förderung des Heranführens und Begeisterns von Kindern und Jugendlichen an die Elektronische Datenverarbeitung durch entsprechende Jugendarbeit, Veranstaltungen und Aktivitäten.
- Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder mittels Durchführung von Workshops und Seminaren sowie durch Eigendarstellung in den Medien dar.
- Der Verein ist auch Interessensvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und anderen Verbänden, gegenüber Firmen und Presse hinsichtlich der Benutzbarkeit von freier Software, insbesondere OpenOffice.org.
§ 3 Gemeinnützigkeit- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO77).
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§ 4 MitgliedschaftMitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. - Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Hierbei erhält jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder sind Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts und Institutionen, die durch regelmäßige Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins unterstützen. Sie werden durch eine natürliche Person vertreten. Fördernde Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen sowie Vereine und Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft- Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) Durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Quartalsende, gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. b) Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. c) Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn trotz zweifacher Aufforderung der Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung nicht bis Ende des Kalenderjahrs entrichtet wurde. d) Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen). Ein Ausschluss ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Beitragsverpflichtung. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder- Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu fördern.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge- Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
- Die Beitragshöhe soll sich hierbei an den notwendigen Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen sowie an der Finanzkraft der Mitglieder orientieren.
§ 8 OrganeDie Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
- der Aufsichtsrat
§ 9 Mitgliederversammlung- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder einberufen. Falls der Verein weniger als 100 Mitglieder hat, muss der Antrag von mindestens 49% der Mitglieder vorgebracht werden.
- Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung auf elektronischem Weg (Fax, e-mail, etc) eingehalten.
- Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht als Vertreter ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.
- Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.
§ 10 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie beschließt über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Vertreter b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und eventueller Beisitzer c) Wahl und Abberufung des Jugendbeauftragten d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes e) Mitarbeit bei der Erstellung und Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung f) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Alle Mitglieder über 16 Jahre (Vollmitglieder) haben das gleiche Stimmrecht. Mitglieder unter 16 Jahren werden in ihrer Gesamtheit durch den Jugendbeauftragten vertreten, dessen Stimme entsprechend der Jugendquote ausreichend berücksichtigt werden soll. Des Weiteren ist die Mitgliederversammlung für Änderungen der Satzung zuständig. Für einen solchen Beschluss ist entweder die Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich oder eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, wenn die Satzungsänderung per schriftlicher Beschlussfassung erfolgt. Satzungsänderungen müssen von einem eventuell bestehenden Aufsichtsrat verifiziert werden, dies gilt insbesondere für Änderungen des Vereinszwecks. § 11 Ablauf der Mitgliederversammlung- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch eine von ihm benannte Person. Ist eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte für die Dauer dieser Erörterung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründungen.
§ 12 Vorstand- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Vertretern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Schriftliche Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, müssen vom Vorsitzenden des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied oder – falls vorhanden – dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.
- Übersteigt die Mitgliederzahl des Vereins einhundert, kann der Vorstand um Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Gesamtanzahl des Vorstandes ist immer ungerade.
- Der Vorstandvorsitzende ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Zum erweiterten Vorstand gehören der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart, der Jugendbeauftragte und bis zu zwei eventuelle Beisitzer. Bei Bedarf kann eine Person maximal zwei Ämter übernehmen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens der Beschlüsse regelt.
- Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind für eine Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands- Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
- Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
- Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das voraus liegende Geschäftsjahr und fertigt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr an.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Handelsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss jedoch die Mitglieder alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
- Der Vorstand kann zur Geschäftsführung auch Nichtmitglieder bestimmen.
- Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen zur Erreichung der satzungsgemäßen Vereinsziele erlassen.
- Der Vorstand erarbeitet und erlässt eine Gebührenordnung für die kostenpflichtige Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen. Das Gebührenaufkommen soll sich an den laufenden Kosten orientieren und diese nach Möglichkeit decken.
§ 14 Kassenprüfer- Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
- Hat der Verein mehr als hundert Mitglieder, kann dem Kassenprüfer ein gleichberechtigter zweiter Kassenprüfer auf Antrag des Vorstandes und nach Wahl durch die Mitgliederversammlung zur Seite gestellt werden. Beide Kassenprüfer nehmen Ihre Aufgaben dann gemeinschaftlich wahr.
§ 15 Aufsichtsrat- Der Aufsichtsrat wird auf Antrag des Vorstands frühestens drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit des Vereins (Datum der Eintragung in das Vereinsregister) beziehungsweise wenn die Mitgliederzahl 150 überschritten hat und spätestens nach 10 Jahren gebildet.
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens einer natürlichen Person und höchstens sechs Personen inklusiv eventuellen Ehrenaufsichtsratmitgliedern. Es gibt einen Aufsichtsratsvorsitzenden und entsprechende Beisitzer. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Aufsichtsratvorsitzenden doppelt.
- Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden durch den Vorstand nominiert. Sie sollen Mitglieder des Vereins sein. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Durch Niederlegung des Vorstandsamtes kann es jedoch in den Aufsichtsrat wechseln. Der Wechsel ist erst dann vollzogen, wenn der Vorstandsposten wieder besetzt wurde.
- Nach Gründung des Aufsichtsrates beruft dieser selbst weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat oder Ersatz für ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder. Die regelmäßige Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Aufsichtsrat kann bis zu maximal zwei Ehrenaufsichtsratsmitglieder benennen, denen dieses Amt auf Lebenszeit verliehen wird. Die Ehrenaufsichtsratsmitglieder sollen verdiente Mitglieder des Vereins sein, die insbesondere in der Führung und beim Aufbau des Vereins längere Zeit aktiv mitgewirkt haben und für die Ziele des Vereins selbstlos einstanden. Ehrenaufsichtsratmitglieder sind im normalen Clubleben den Ehrenmitgliedern gleichgestellt.
§ 16 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats- Der Aufsichtsrat überwacht und unterstützt die Führung des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele und Idealen. In dieser Eigenschaft vertritt er die Ideen der Gründer und steuert die Entwicklung des Vereins.
- Der Aufsichtsrat erhält vollen Zugang zu allen Unterlagen und geschäftlichen Aktivitäten des Vereins. Ihm steht auf Verlangen ein umfangreiches Einsichts-, Überprüfungs- und Kontrollrecht zu. Dies trifft auch auf die Buchführungsunterlagen zu.
- Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen des Vorstandes überprüfen und revidieren und erhält insofern Weisungsbefugnis bei diesen Vorgängen gegenüber dem Vorstand.
- Der Aufsichtsrat kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Benennung von Nachrückern vorschlagen, sofern eine weitere Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Vorstandsmitglied nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abberufung und Benennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die zeitnah einzuberufen ist.
§ 17 Haftung- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 18 Auflösung- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
- Sinkt die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder und ändert sich diese Anzahl nicht innerhalb eines Jahres, so ist die Auflösung des Vereins einzuleiten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft, des Naturschutzes oder des Sports.
- Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins.
- Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
Der Vorstand
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